Vierzehnheiligen-Wallfahrt
Katholische Pfarrei
St. Johannes der Täufer – Egenhausen

Vierzehnheiligen-Bruderschaft

Satzung

Die Vierzehnheiligen-Wallfahrt Egenhausen wurde vom damaligen Pfarr-
gemeinderat 2006 – 2010 als Dankwallfahrt für 200 Jahre Pfarrei Egen-
hausen, und als Festabschluss im Oktober 2007 und, – als einmalige Aktion
gedacht – ins Leben gerufen. Die Rückmeldungen waren beeindruckend.

Die Vierzehnheiligen Bruderschaft wurde ein halbes Jahr nach der von
vielen Pilgern aus dem Ort und den umliegenden Gemeinden begeistert
aufgenommenen Wallfahrt im Jahr 2008
zum Zweck der Aufrechter-
haltung der wiederbelebtenWallfahrts
tradition und Kultur von Egen-
hausen aus gegründet.

Nachstehend finden Sie die Satzung der Vierzehnheiligen-Bruderschaft
Egenhausen
,

Erste Statuten vom: 13.03.2008:
Änderungen/Präzisierungen/Ergänzungen vom: 25.04.2010 und vom: 29.07.2021;

Letzte Änderungen/Präzisierungen/Ergänzungen vom: 16.04.2023

Wallfahrtsbild der Vierzehnheiligen-Wallfahrt- und -Bruderschaft Egenhausen

§ 01: Zweck

1.1  Zweck der Bruderschaft ist die Förderung und Aufrechterhaltung der Wallfahrtstradition und -kultur der Pfarrgemeinde St. Johannes der Täufer in Egenhausen nach Vierzehnheiligen, die Verbreitung der Nothelferverehrung und das Gebet für die Nöte in der Welt, sowie

1.2  die jährliche Ausrichtung einer Heiligen Messe für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft.

§ 02: Gesetzlicher Rahmen der Bruderschaft

2.1  Die Vierzehnheiligen Bruderschaft Egenhausen ist eine alleinige Einrichtung der Kirchenstiftung Egenhausen. Sie ist von dieser per gemeinsamen Mehrheitsbeschluss aus Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat (aktuell Gemeindeteam) gegeben und kann begründet ebenso wieder per gemeinsamen Mehrheitsbeschluss aus diesen Gremien genommen werden.

§ 03: Aufnahme

3.1  Der Bruderschaft kann jedermann beitreten, (auch juristische Personen), welche/r die o. g. Zwecke mittragen möchte. Dies gilt unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Wohnsitz oder der Weltanschauung der Person.

3.2  Die Mitgliedschaft kann mittels eines schriftlichen Anmeldeformulars beantragt werden. Die Aufnahme geschieht durch den Wallfahrtsführer oder das abgestellte, oder ein Mitglied der Kirchenverwaltung durch Eintrag in das Bruderschaftsregister.

§ 04: Mitgliedsbeitrag

4.1  Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft kann aktiver oder inaktiver Natur sein. In jedem Falle verdeutlicht die Mitgliedschaft den Wunsch und die Bereitschaft zur Förderung der Zwecke der Bruderschaft nach § 01 dieser Satzung. Der Mitgliedsbeitrag ist der Ausdruck dieser Bereitschaft.

4.2  Das Leitungsgremium der Bruderschaft hat den Mindest-Mitgliedsbeitrag bei der Gründung der Bruderschaft im Jahre 2008 auf 5 € festgelegt. Unter Beachtung des Mindest-Mitgliedsbeitrages legen sie ihren ganz persönlichen Mitgliedsbeitrag selbst und offen in seiner Höhe hin fest.

4.3  Der Beitrag wird einmal jährlich am 01. Mai erhoben. Dafür ist ein Lastschriftauftrag zu erteilen. Wer nach dem 01. Mai beitritt, kann den von ihm dauerhaft gewählten Beitrag einmalig in bar bei dem/der Kassier/erin abgeben, oder selbständig einmalig überweisen. Die Kontoverbindung dazu ist ggf. bei dem/der Kassier/erin der Kirchenstiftung zu erfragen.

§ 05: Leitungsgremium

5.1  Der Bruderschaft steht ein Leitungsgremium vor. Das Leitungsgremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern mit beschließender Stimme (= aus dem Kreis der Bruderschaft gewählten, sowie aus den Gremien Kirchenverwaltung und Gemeindeteam abgestellten Mitgliedern) und dem Pfarradministrator oder ein ihn vertretender Priester des Pastoralen Raums Werneck (= Präses mit beratender Stimme).

5.2  Das Leitungsteam der Bruderschaft besteht aus dem/der/den

  1. Wallfahrtsführer/in
  2. Stv. Wallfahrtsführer/in
  3. drei Beisitzern/-innen
  4. Pfarradministrator des pastoralen Raumes Werneck

5.3  Das Leitungsgremium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Leitungsgremiums während der Amtszeit aus, wählt das Gremium nach Möglichkeit ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

5.4  Moderator der Leitungsgremiumssitzung ist der/die Wallfahrtsführer/in.

§ 06: Entscheidungen

6.1  Im Falle einer Doppelfunktion (z. B. der/die Wallfahrtsführer/in und ein Gemeindeteammitglied ist die gleiche Person) entfällt das Stimmrecht für diese Person komplett.

6.2  Es gilt der Mehrheitsbeschluss. Die Beschlussfähigkeit ist mit mindestens fünf anwesenden Mitgliedern des Leitungsgremiums gegeben.

§ 07: Finanzmittel

7.1  Die Vierzehnheiligen Bruderschaft hat im Rahmen der Kirchenstiftung Egenhausen ein Unterkonto, das über die Kirchenstiftung St. Johannes der Täufer geführt wird. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fließt das noch vorhandene Bruderschaftsvermögen der Kirchenstiftung Egenhausen zu.

§ 08: Mittelverwendung

8.1  Einnahmen und Ausgaben dienen einzig den vorgenannten Zwecken der Bruderschaft. Über die Mittelverwendung entscheidet das Leitungsgremium. Ausgaben, auch zum Zwecke der Bruderschaft werden nicht schon durch das reine Tätigen oder Anfallen dieser zu Ausgaben der Bruderschaft, sonder nur durch Vorabbeschluss oder durch nachträgliche belegte und genehmigte Abrechnung im Leitungsgremium.

$ 09: Kassenprüfung

9.1  Die Kassenprüfung erfolgt im Rahmen und analog der Konten der Kirchenstiftung Egenhausen.

§ 10: Mitgliederversammlung

10.1  Jährlich bis spätestens zum Monat April ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den/die Wallfahrtsführer/in oder von seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen.

10.2  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Leitungsgremium beantragt wird.

10.3  Mitgliederversammlungen werden von dem/der Wallfahrtsführer/in, im Verhinderungsfalle von seinem/seiner Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.

§ 11: Wahl des Leitungsgremiums

11.1  Der/die Wallfahrtsführer/in, sein/e Stellvertreter/in, sowie die drei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung der Bruderschaft auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 15. Lebensjahr vollendet hat.

§ 12: Satzungsänderungen

12.1  Zur Änderung dieser Satzung der Vierzehnheiligen Bruderschaft Egenhausen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung erforderlich.

12.2  Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift (dem Protokoll der Sitzung) festzuhalten, von dem/der Wallfahrtsführer/in zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 13: Mitgliedschaft

13.1  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Nur im Falle des Austritts ist dieser  gegenüber dem Leitungsgremium vom Mitglied schriftlich zu erklären.

13.2  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet das Leitungsgremium mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 14: Heilige Messe(n)

14.1  Jedes Jahr lässt die Bruderschaft in Egenhausen eine Heilige Messe für die verstorbenen Mitglieder abhalten, wofür der/die Kassier/erin der Kirchenstiftung Egenhausen Sorge zu tragen hat.

Dabei werden die Namen der bei der Bruderschaft gemeldeten oder dort bekannten Verstorbenen des vergangenen Jahreszeitraumes verlesen.

§ 15: Heimgang und Bestattung eines Mitgliedes

15.1  Beim Bekanntwerden des Heimgangs eines Mitgliedes (Sterbefall) wird das Vierzehnheiligen-Vortragebild in der Kirche für die Dauer von sechs Wochen (oder maximal bis zum 3. Seelenamt) schwarz umflort.

15.2  Bei der Bestattung kann das Vierzehnheiligen-Vortragebild zum Grab mitgetragen werden.

§ 16: Wallfahrt

16.1  In der Regel am vierten Freitag im September ist, – wenn möglich – früh um 06:00 Uhr eine Heilige Messe in der Kirche St. Johannes der Täufer in Egenhausen; Nach derselben nimmt die Prozession dort ihren Ausgang nach dem Wallfahrtsort Vierzehnheiligen.

16.2  Die Bruderschaft sorgt nach ihren Möglichkeiten dafür, dass die Prozession von einem Geistlichen begleitet wird.

16.3  Führung, Leitung und die Verantwortung für die Wallfahrt obliegt dem/der Wallfahrtsführer/in. Er/sie wird von seiner/seinem Stellvertreter/in unterstützt.

§ 17: Anpassung oder Aussetzung der Wallfahrt

17.1  Das die Wallfahrt organisierende Leitungsgremium der Bruderschaft entscheidet mit der Mehrheit von 5/7 ihrer Mitglieder über die Anpassung der tradierten 2 Tages-Streckenführung, wenn aufgrund zu geringer Teilnehmerzahlen diese Anpassung sinnvoll und geboten erscheint.

17.2  Das die Wallfahrt organisierende Leitungsgremium der Bruderschaft entscheidet mit der Mehrheit von 5/7 ihrer Mitglieder über die/eine einmalige, oder unabsehbare Aussetzung der Wallfahrt. Anordnungen von rechtlicher Seite (Pandemielage, Katastrophenlage, …) sind dabei zu bedenken.

17.3  Bei zeitlich unabsehbarer Aussetzung der Wallfahrt erfolgt mit dem Ablauf der Wahlperiode der fünf aus den Mitgliedern der Bruderschaft gewählten Mitgliedern keine Neuwahl.

17.4  Im Falle der zeitlich unabsehbareren Aussetzung der Wallfahrt können die Internetseiten der Vierzehnheiligen-Bruderschaft und -Wallfahrt abgemeldet werden. Nach Möglichkeit werden die beiden vorzüglichen Internetadressen der Wallfahrt „www.vierzehnheiligen-wallfahrt.de“ und „www.vierzehnheiligen-bruderschaft.de“ bis zum endgültigen Auflösung der Bruderschaft kostenpflichtig reserviert.

§ 18: Auflösung der Vierzehnheiligen-Bruderschaft und Anfall des Bruderschaftsvermögens

18.1  Über die Auflösung der Vierzehnheiligen-Bruderschaft Egenhausen entscheidet, wie im Falle ihrer Errichtung im Jahre 2008 die Kirchenverwaltung und das Gemeindeteam (ehemals Pfarrgemeinderat) mit einfacher Mehrheit.

18.2  Das materielle und immaterielle Bruderschaftsvermögen fällt, sobald die Kassenlage keine Heilige Messe für ihre verstorbenen Mitglieder mehr finanzieren kann an die Katholische Kirchenstiftung Egenhausen. Bis dahin werden jährlich nach §14 aus den vorhandenen Mitteln für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft heilige Messen gelesen.
Das ist der unschätzbare Mehrwert aus der Mitgliedschaft in der Vierzehnheiligen-Bruderschaft Egenhausen!